Israelische
Siedlungen � eine v�lkerrechtliche Betrachtung
1.
Historischer Hintergrund
Seit
vielen Jahrhunderten bestehen j�dische Siedlungen im
Westjordanland und im Gazastreifen und wurden im Mandat f�r
Pal�stina, das vom V�lkerbund verabschiedet wurde, das f�r
die Gr�ndung eines j�dischen Staates im ehemaligen Heimatland
des j�dischen Volkes sorgte, ausdr�cklich als legitim
anerkannt. Artikel 6 des Mandats sah folgendes vor:
�W�hrend
sichergestellt wird, dass die Rechte und Positionen anderer
Bev�lkerungsgruppen nicht beeintr�chtigt werden, erleichtert
die Verwaltung von Pal�stina die j�dische Einwanderung unter
geeigneten Bedingungen und f�rdert in Zusammenarbeit mit der
Jewish Agency, die in Artikel 4 genannt wird, die enge
Besiedelung des Landes durch Juden, einschlie�lich des
staatlichen Bodens, der nicht zur �ffentlichen Nutzung
erforderlich sind.�
Einige
j�dische Siedlungen, wie z.B. Hebron, bestehen seit den
Jahrhunderten der osmanischen Herrschaft, wohingegen Siedlungen
wie z.B. Neve Ya�acov, n�rdlich von Jerusalem, der
Gush-Etzion-Block in Jud�a und Samaria, die Ortschaften
n�rdlich des Toten Meers und Kfar Darom im Gazastreifen unter
der britischen Mandatsverwaltung vor der Gr�ndung des Staates
Israel errichtet wurden. Insbesondere wurden viele israelische
Siedlungen an Orten gegr�ndet, an denen die j�dischen
Gemeinden voriger Generationen beheimatet waren, um die
tiefgreifende historische und religi�se Verbindung des
j�dischen Volkes mit dem Land zum Ausdruck zu bringen.
Seit
�ber tausend Jahren war die einzige Verwaltung, welche die
j�dische Besiedlung verboten hat, die Verwaltung w�hrend der
jordanischen Besatzung, die in den neunzehn Jahren ihrer
Herrschaft (1948-1967) den Verkauf des Landes an Juden zum
Kapitalverbrechen erkl�rte. Das Recht der Juden, sich in diesen
Gebieten anzusiedeln, und die rechtlichen Anspr�che auf das
Land, das erworben wurde, konnten von der jordanischen bzw.
�gyptischen Besatzung, die sich aus der bewaffneten Invasion
Israels im Jahre 1948 ergab, nicht rechtm��ig f�r ung�ltig
erkl�rt werden, und diese Rechte und Anspr�che sind bis zum
heutigen Tage g�ltig.
2.
Internationale Menschenrechte im Westjordanland und im
Gazastreifen
Die
internationalen Menschenrechte verbieten die zwangsweise
Umsiedlung von Teilen der Bev�lkerung aus einem Staat in das
Gebiet eines anderen Staates, der diesen mit Waffengewalt
besetzt hat. Dieser Grundsatz, der in Artikel 49 der vierten
Genfer Konvention enthalten ist, wurde unmittelbar nach dem
zweiten Weltkrieg entwickelt. Wie die Bemerkungen von Vertretern
des internationalen Roten Kreuzes zur Konvention best�tigen,
sollte der Grundsatz die einheimische Bev�lkerung vor
Vertreibung sch�tzen, einschlie�lich der Gef�hrdung ihrer
gesonderten Existenz als Rasse, wie dies bei den Vertreibungen
der Bev�lkerung in der Tschechoslowakei, Polen und Ungarn vor
und w�hrend des Krieges der Fall war. Im Hinblick auf das
Westjordanland und den Gazastreifen ist dies eindeutig nicht der
Fall.
Der
Versuch, israelische Siedlungen als Versto� gegen diesen
Grundsatz darzustellen, ist eindeutig unhaltbar. Wie Professor
Eugene Rostow, der ehemalige Staatssekret�r f�r politische
Angelegenheiten, schrieb: �Das j�dische Recht auf Besiedlung
in dieser Gegend entspricht in jeder Hinsicht dem Recht der
einheimischen Bev�lkerung, dort zu leben� (AJIL, 1990, Band
84, S. 72).
Die
Bestimmungen der Genfer Konvention zur Zwangsumsiedlung der
Bev�lkerung in besetztes Souver�nit�tsgebiet k�nnen weder so
ausgelegt werden, dass dadurch die freiwillige R�ckkehr
nat�rlicher Personen zu den St�dten und Gemeinden untersagt
wird, aus denen sie oder ihre Vorfahren vertrieben wurden, noch
untersagen sie die Bewegung von nat�rlichen Personen in ein
Land, das sich nicht unter der legitimen Souver�nit�t eines
Staates befand und das keinem privaten Eigentum unterliegt.
Diesbez�glich ist zu sagen, dass die israelischen Siedlungen
erst nach einem ersch�pfenden Untersuchungsverfahren unter der
Aufsicht des obersten Gerichtshofes von Israel gegr�ndet
wurden, mit dem sichergestellt werden sollte, dass keine
Ortschaften auf privatem arabischem Land gegr�ndet werden.
Man
sollte nicht vergessen, dass die Bewegung nat�rlicher Personen
in das Gebiet ganz und gar freiwillig geschieht, w�hrend die
Siedlungen selbst weder arabische Einwohner vertreiben sollen
noch tats�chlich arabische Einwohner vertreiben.
Wiederholte
Anklagen hinsichtlich der Ungesetzlichkeit der israelischen
Siedlungen m�ssen daher als politisch motiviert betrachtet
werden, ohne Begr�ndungen im V�lkerrecht. Ebenso wie
israelische Siedlungen nicht als gesetzeswidrig betrachtet
werden k�nnen, k�nnen sie keinen �schweren Verstoߓ gegen
die Genfer Konvention darstellen und daher entbehrt die
Behauptung, dass sie ein �Kriegsverbrechen� darstellen,
jeder rechtlichen Grundlage. Diese politischen Anklagen k�nnen
keinesfalls pal�stinensische Terrorakte und Gewalt gegen
unschuldige israelische Zivilisten rechtfertigen.
Politisch
gesehen betrachtet man das Westjordanland und den Gazastreifen
am besten als Gebiet, f�r das es zueinander in Widerspruch
stehende Anspr�che gibt, die in Friedensverhandlungen gekl�rt
werden sollten. Israel verf�gt nicht nur aufgrund seiner
historischen und religi�sen Bindungen an das Land und seiner
anerkannten Sicherheitsbed�rfnissen �ber Rechtsanspr�che auf
dieses Gebiet, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass das
Gebiet nicht unter der Souver�nit�t irgendeines Staates stand
und in einem Krieg zur Selbstverteidigung, der Israel
aufgezwungen wurde, unter israelische Kontrolle gelangte.
Zugleich erkennt Israel an, dass die Pal�stinenser ebenfalls
legitime Anspr�che auf dieses Gebiet haben. In der Tat zeigte
allein die Tatsache, dass die Parteien vereinbart haben,
Verhandlungen �ber die Siedlungen zu f�hren, dass sie in
dieser Frage einen Kompromiss anstrebten.
3.
Israelisch-pal�stinensische Abkommen
Die
Abkommen, die zwischen Israel und den Pal�stinensern erzielt
wurden, beinhalten kein Verbot f�r den Bau oder die Erweiterung
der Siedlungen. Im Gegensatz dazu ist ausdr�cklich vorgesehen,
dass die Frage der Siedlungen den Verhandlungen �ber den
permanenten Status vorbehalten bleibt, die in der Endphase der
Friedensgespr�che stattfinden sollen. In der Tat haben die
Parteien ausdr�cklich vereinbart, dass die pal�stinensische
Autonomiebeh�rde keine Gerichtsbarkeit oder Kontrolle �ber
Siedlungen oder israelische B�rger hat, solange der Abschlu�
eines Abkommens �ber den permanenten Status noch aussteht.
Man
hat behauptet, dass das Verbot einseitiger Ma�nahmen, den �Status�
des Westjordanlandes und des Gazastreifens zu �ndern, das im
Interimsabkommen und in sp�teren Abkommen zwischen den Parteien
enthalten ist, ein Siedlungsverbot impliziere. Diese Haltung ist
unaufrichtig. Der Bau von H�usern hat keinerlei Auswirkungen
auf den Status des Gebiets. Das Verbot einseitiger Ma�nahmen
wurde vereinbart, um sicherzustellen, dass keine Seite
Ma�nahmen ergreift, um den rechtlichen Status dieses Gebiets zu
ver�ndern (wie z.B. durch Annexion oder einseitige Ausrufung
eines Staates), solange das Ergebnis der Verhandlungen �ber ein
permanentes Statusabkommen noch nicht feststeht. Sollte dieses
Verbot f�r Geb�ude gelten, so w�rde dies zu der l�cherlichen
Interpretation f�hren, dass keine der beiden Seiten H�user
bauen d�rfte, um den Bedarf ihrer jeweiligen Ortschaften zu
decken.
Es
ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass im Geiste des Kompromisses
und in einem Versuch, konstruktive vertrauensbildende Ma�nahmen
im Friedensproze� zu ergreifen, mehrere israelische Regierungen
ausdr�cklich die Notwendigkeit eines territorialen Kompromisses
f�r das Westjordanland und den Gazastreifen anerkannt und
freiwillig den Bau neuer Siedlungen gestoppt haben.
Diesbez�glich hat die derzeitige Regierung der Nationalen
Einheit unter Premierminister Ariel Sharon offiziell erkl�rt,
dass sie keine neuen Siedlungen mehr bauen wird, jedoch
weiterhin den grundlegenden Bed�rfnissen bestehender
Siedlungsgemeinden verpflichtet bleibt (Regierung des Staates
Israel, Richtlinien der Politik, M�rz 2001).